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Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

1. Allgemeines

Der Geschäftspartner nimmt von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen Kenntnis und stimmt Ihnen zu. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle – auch zukünftige – Geschäfte. Nebenabreden bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Bedingungen des Geschäftspartners, die zu unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Wiederspruch stehen, treten erst durch unsere schriftliche Zustimmung in Kraft. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

Ein Vertrag kommt — mangels besonderer Vereinbarung — mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferers zustande.

2. Angebot

Die in unseren Angeboten angegebenen Daten sind nur annähernd maßgebend, soweit nicht ausdrücklich vereinbart. Unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend. Alle zum Angebot gehörenden Unterlagen bleiben unser Eigentum und dürfen Dritten nur mit unserem schriftlichen Einverständnis zugänglich gemacht werden.

Solange nichts anderes vereinbart ist halten wir uns 4 Wochen an unsere Angebote gebunden.

3. Zahlung

Es gelten die folgenden Zahlungsbedingungenen. Das heißt, ohne Abzug bar frei unserer Zahlstelle.
40% Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung
60% mit Lieferung, spätestens 1 Woche nach Anzeigen der Versandbereitschaft

Bei Erstbestellung gilt:
90% Anzahlung mit Auftragsbestätigung fällig.
10% mit Lieferung, spätestens 1 Woche nach Anzeigen der Versandbereitschaft

Bei Zahlungsverzug berechnen wir bankübliche Zinsen.

4. Lieferung

1.Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch den Lieferer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z. B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.

2.Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Lieferer sobald als möglich mit.

3.Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Lieferers verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist — außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung — der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.

4.Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.

5.Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferers liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.

6.Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers. Im Übrigen gilt Abschnitt VII.2. Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Besteller für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.

7.Kommt der Lieferer in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Setzt der Besteller dem Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt.

5. Gefahrenübergang

Die Gefahr geht mit dem Verladen des Liefergegenstandes auf den Besteller über. Dieses gilt auch für Lieferungen frei Werk. Bei Verzögerungen, die auf den Besteller zurückzuführen sind‚ geht die Gefahr vom Tage der dem Geschäftspartner mitgeteilten Versandbereitschaft an auf den Geschäftspartner über. Dies gilt auch dann‚ wenn Teillieferungen oder zusätzliche Leistungen, wie z. B. Übernahme der Versandkosten oder Aufstellung vereinbart worden sind. Auf Wunsch versichern wir die Sendung auf Kosten des Geschäftspartners.

6. Preise

Die Preise verstehen sich netto zuzüglich Mehrwertsteuer einschließlich Verladung im Werk, aber ohne Verpackung

7. Eigentumsvorbehalt

1.Wir behalten uns das Eigentum am Leistungsgegenstand (Vorbehaltsware) bis zum Eingang aller Zahlungen aus der bestehenden Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor, bei laufender Rechnung dient das vorbehaltene Eigentum auch zur Sicherung unserer Saldoforderungen. Soweit wir mit dem Kunden ein Scheck-Wechselgeschäft vereinbaren, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des Wechsels und erlischt nicht durch Gutschrift erhaltener Schecks.

2.Der Kunde ist berechtigt, die Sache im normalen Geschäftsverkehr weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Fraktura-Endbetrags (einschließlich jeweiliger Mehrwertsteuer) unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Die uns aufgrund dieser Abtretung zustehenden Forderungen darf der Kunde, solange er nicht in Verzug ist, insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahren gestellt ist und keine Zahlungseinstellung vorliegt oder wir diese Zustimmung widerrufen haben, unter der Bedingung treuhänderisch einziehen. dass er den eingezogenen Betrag bis zur Höhe der noch bestehenden und fälligen Forderungen gegen ihn an uns abführt. Entfällt in den vorgenannten Fällen die Einziehungsbefugnis, können wir Verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und diesen Schuldnern die Abtretung mitteilt.

3.Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, verbunden, vermischt oder vermengt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten usw. Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung usw.. Für die neue Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware. Fertigt der Kunde auf Bestellung eines Dritten unter Verwendung der Vorbehaltsware neue Sachen an, die als Hauptsache anzusehen sind, räumt uns der Kunde anteilmäßig Miteigentum ein und verwahrt die neue Sache für uns unentgeltlich.

4.Übersteigt der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 %, so sind wir insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl auf Verlangen des Kunden oder eines durch die Übersicherung beeinträchtigten Dritten verpflichtet.

5.Wir sind berechtigt. die Vorbehaltsware an der Stelle, an der sie sich befindet, jederzeit zu besichtigen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, das Sicherheitsgut zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Nach Rücknahme der Vorbehaltsware sind wir zu deren Verwertung befugt. der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

6.Der Kunde ist verpflichtet. die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und sie auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsgefahren ausreichend zum Neuwert zu versichern. Auf Verlangen hat er uns die Ansprüche gegen die Versicherung abzutreten. Soweit Wartungs- und lnspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. soweit nichts anderes vertraglich vereinbart ist.

8 .Haftungsausschluss

Keine Gewähr wird für Schäden übernommen, die aus nachfolgenden Gründen entstehen: betriebsbedingte Abnutzung, fehlerhafte Montage oder Inbetriebnahme durch den Besteller oder Dritte, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder fehlerhafte oder nachlässige Wartung, ungeeignete Betriebsmittel etc. Desweiteren haften wir nicht für Schäden, die sich aus Toleranzen oder Eigenschaften des Fördergutes ergeben, die nicht Grundlage der Auftragsvergabe waren. Wir haften nicht für Produktionsausfälle und maximal mit 5% der Auftragssumme. Für zugelieferte Teile haften wir nur im Rahmen der Gewährleistungspflicht unserer Lieferanten.

9. Gerichtsstand

Der Gerichtsstand ist in Borken.

 

Allgemeine technische Geschäftsbedingungen.

 

I Aufstellungsort

Wir gehen davon aus, dass unsere Anlagen in sauberen geschlossenen Räumen mit Umgebungstemperatur zwischen +5°C und +40°C eingesetzt werden.

Vor Ort ist eine Betriebsspannung von 230/400 V 50Hz, sowie eine Steuerspannung von 24V und eine Druckluftversorgung von 6 bar, trockene ungeölte Druckluft.

II Montage

Sofern nicht anders vereinbart berechnen wir die Montage nach Aufwand. Sollte dies nicht der Fall sein, führen wir die Montage an normalen Werktagen, während der normalen Arbeitszeit durch. Sollten im Falle eines verkürzten Montagezeitfensters Überstunden erforderlich werden oder die Arbeiten an Wochenenden durchgeführt werden müssen, so werden die entstehenden zusätzlichen Kosten gegen Nachweis verrechnet. Voraussetzung ist, das unsere Monteure frei, d.h. ohne Unterbrechung montieren können, sowie der Montageort gut zugänglich und erreichbar ist. In jedem Fall gilt:

Terbahl stellt für die vereinbarten Arbeiten qualifiziertes Personal mit entsprechendem Werkzeug zur Verfügung. Wir gehen davon aus, dass eine Befestigung auf dem Boden mit normalen Befestigungsdübeln möglich ist.

Bauseitige Leistungen, sofern nicht anders vereinbart:
Bereitstellung von ausreichender Montagefläche. Strom, Wasser, Entsorgung von Schrott. Sämtliche Elektroarbeiten. Unterweisung der Bediener. Evtl. Gerüste und Hebezeuge, wie z.B. Gabelstapler.
Planen und Folien zum Schutz bestehender Anlagen oder Produktionsprozesse. Maurer- und Stemmarbeiten gehören nicht zu unserem Lieferumfang. Demontage von Fremdanlagen o.Ä..

III Dokumentation :

1-fach in deutscher Sprache, nach Terbahl Standard, als PDF Datei per E-Mail.

Sollten Sie die Betriebsanleitung in einer anderen Sprache benötigen, so verursacht dies Mehrkosten, welche wir an Sie weiterberechnen müssen.

IV Gewährleistung:

12 Monate ab Gefahrenübergang nach VDMA und VDE max. 4400 h/a, ausgenommen Ersatz- und Verschleißteile, sowie Schäden durch Falschbedienung und mangelhafte Wartung.

V Fördergut :

Unser Haftung setzen voraus, das das Fördergut im Echtbetrieb den o.g. technischen Daten, die uns für die Angebotserstellung gemacht worden sind, und dem uns etwaig übergebenem Probematerial entspricht.

VI Probematerial :

Für Probeläufe sind uns im Auftragsfall eine ausreichende Menge bzw. Anzahl Probematerial kosten- und frachtfrei zur Verfügung zu stellen. Bitte beachten Sie, dass dies zwingend erforderlich ist um für Sie passende Komponenten auszuwählen.

VII Inbetriebnahme:

Der Auftragsgeber verpflichtet sich vor Inbetriebnahme Seine Mitarbeiter mit den allgemein geltenden Sicherheitsvorkehrungen im Umgang mit Maschinen und unserer Bedienungsanleitung vertraut zu machen und deren Einhaltung zu überwachen. Dies Betrifft Bedien-, Wartungs- und Reinigungspersonal, sowie alle anderen Mitarbeiter die Zutritt zum Gefahrenbereich haben.

VIII Abnahme:

Für die vertragsgemäße Abnahme wird eine Vorabnahme im Herstellungswerk gewünscht. Verzögert sich die Abnahme ohne unser Verschulden, so gilt die Abnahme als erfolgt. Soweit keine ausdrückliche Abnahme stattfindet, gilt die Anlage spätestens mit der Auslieferung als abgenommen.

IX Schutzvorrichtung :

Die eingesetzten Förderelemente entsprechen den derzeit gültigen Bestimmungen der EG Richtlinien. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass sich aufgrund von Sonderkonstruktionen und nach Montage der einzelnen Elemente zu einer Gesamtförderanlage in der Nähe von Durchgängen oder in Arbeitsbereichen von Personen besondere Gefahrenpunkte ergeben. Die hierfür erforderlichen Schutzeinrichtungen gehören nicht zu unserem Liefer- und Leistungsumfang. Die Gefährdungsbeurteilung der Gesamtanlage liegt beim Betreiber. Sollte deren Erstellung durch uns erfolgen, so wird dies gegen Nachweis abgerechnet. Die Überwachung liegt immer beim Betreiber.

X Übliche Oberflächen:

Gerüst und Kleinteile in Edelstahlausführung 1.4301 glasperlen gestrahlt.
Rollenketten in Stahl verzinkt/chromatisiert.
Kettenräder verzinkt.
FESTO Zylinder und Magnetventile in Aluminium.
FESTO Zylinder Aufnahmen in Aluminium bzw. Stahl verzinkt.
SEW Antriebe im Standard Anstrich RAL 7031 blaugrau.
Flanschlager in Edelstahlausführung mit Kunststoffummantelung.
Gleitleisten aus Kunststoff in Polyethylen.
Schaltschränke in Stahl lackiert.
Gitterkabelkanäle in Edelstahl 1.4301.

XI Allgemeines

Nicht zum Lieferumfang gehören alle nicht ausdrücklich erwähnten Teile und Leistungen.